Schule am Dohlberg
In der Langgewann 3 - 5
63654 Büdingen
Sekretariat:
06042 96180
Merkblatt zum Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schülern
Die nachfolgenden Auszüge aus dem „Erlass zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen mit Richtlinien“ (Erlass vom 17.12.2010, ABl. 01/2011) geben Zielsetzungen und Organisation des Praktikums, die Datenschutzbestimmungen sowie die Regelungen für den Unfallversicherungs- und Haftpflichtschutz wieder.
Ziele
Die vielfältigen Bildungsgänge allgemeinbildender und berufsbildender Schulen erfordern in der Regel für die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben der Betriebe.
Die eigene Anschauung und Erfahrung der betrieblichen Praxis, die Gespräche mit Betriebsangehörigen und die Erkundung des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Orientierung. Sie erleichtern handlungsorientierte Arbeitsformen im Unterricht und fördern den Einstieg in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.
Organisation
Betriebspraktika sind nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenstundentafeln bei berufsbildenden Schulen Bestandteile des berufsbildenden Lernbereichs und bei allgemeinbildenden´Schulen Bestandteil des Berufsorientierungsprozesses.
Die Betriebe sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten vorgenannten Ziele des Betriebspraktikums erreicht werden. Dabei ist es wichtig, in Absprache mit den Praktikumsbetrieben für die Schülerinnen und Schüler geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Der Betrieb soll in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Schülerin oder des Schülers liegen und möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.
Im Rahmen der Berufsorientierung sollen sachkundige Personen in die Vor- und Nachbereitung des Praktikums einbezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel Betriebsangehörige, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebsräte oder Personalräte und das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
Die Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen für die Dauer des Betriebspraktikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals.
Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildung- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine finanzielle Vergütung für die Praktikantinnen und Praktikanten ist nicht vorgesehen.
Datenschutz
Erhalten Schülerinnen und Schüler während eines Betriebspraktikums in privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie z.B. in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen, bei den Freien Berufen sowie in Krankenhäusern) Kenntnis von personenbezogenen Daten, ist das geltende Datenschutzrecht anzuwenden. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Praktikums über die an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftlichen Erklärung zum Datenschutz im Betriebspraktikum für Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 4) zur ausdrücklichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Lehrerinnen und Lehrer, die das Betriebspraktikum betreuen, weisen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums auf die datenschutzrechtlichen Fragestellungen hin und klären die Schülerinnen und Schüler altersangemessen über die Bedeutung der Verschwiegenheit auf.
Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
Betriebspraktika sind einem Ausbildungsverhältnis ähnlich. Es finden die Bestimmungen des Gesetzes zum´Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung) und des jeweiligen Unfallversicherungsträgers entsprechende Anwendung.
– Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1) – Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3). Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Vorschriften der §§ 9–46 JArbSchG sind ebenfalls entsprechend anzuwenden; dabei kommen die Vorschriften über die Berufsschule (§ 9 JArbSchG), über Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG), über Urlaub (§ 19 JArbSchG) und Ausnahmen in besonderen Fällen (§ 21 JArbSchG) nicht in Betracht.
– Die wöchentliche Arbeitszeit für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, beträgt
maximal 40 Stunden und liegt Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
1. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
a) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr;
b) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr;
c) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr;
d) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
2. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
– In den in § 16 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgeführten Ausnahmefällen (z.B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können die Praktikantinnen und Praktikanten auch an Samstagen tätig´sein. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in keinem Fall mehr als acht Stunden.
– Den Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Ruhepausen gewährt werden. Danach sind bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzulegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG).
– Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 JArbSchG).
– Die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung (§§ 32–46 Infektionsschutzgesetz IfSG) finden keine Anwendung, weil ein Block des Schülerpraktikums oder einer berufsorientierenden Maßnahme nur den kurzen Zeitraum von in der Regel maximal 15 Arbeitstagen umfasst.
– Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Hort, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung, Heim, Ferienlager oder ähnliche Einrichtung) ist es erforderlich, dass der Praktikumsbetrieb eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen entsprechend § 35 des IfSG durchführt. Teilnehmende an Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen gelten besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. des § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen und Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) aufnehmen wollen oder die in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) arbeiten wollen. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei.
– Bei einer Beschäftigung in einer Klinik oder sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens dürfen die am Praktikum Teilnehmenden nicht mit Personen in Berührung kommen, durch die sie in ihrer Gesundheit gefährdet würden.
– Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG wird hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der Berufsorientierung nicht zulässig.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
Die Schülerinnen und Schüler sind nach Bundesgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) gegen Arbeitsunfall versichert.
Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und Schüler:
Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Ausgeschlossen sind Schäden an der Ladung, sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges am Kraftfahrzeug selbst oder durch das Kraftfahrzeug entstehen.
Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen:
1 100 000,– bei Personenschäden
500 000,– bei Sachschäden
51 500,– bei Vermögensschäden allgemeiner Art
51 500,– bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.
Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt. Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also § 828 Abs.3 BGB. Danach haftet eine Minderjährige oder ein Minderjähriger, die oder der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die sie oder er einem anderen zufügt, wenn sie oder er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Umfasst sind alle Haftpflichtschäden wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Im Fall, dass Schülerinnen und Schülern bei ihrer Praktikumstätigkeit eine Verletzung von Datenschutzbestimmungen unterläuft und aufgrund eines daraus entstandenen Schadens ein Dritter Haftpflichtansprüche geltend macht, wurde die für Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum abgeschlossene Haftpflichtversicherung in ihrem Umfang erweitert: Die für allgemeine Vermögensschäden vereinbarte Deckungssumme von 51 500,– wurde auf den Bereich des Datenschutzes ausgedehnt (vgl. den nachfolgenden Abschnitt "Haftpflichtdeckungsschutz"). Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden, soweit personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze verarbeitet werden und eine Praktikantin oder ein Praktikant wegen eines Vermögensschadens, der unmittelbar durch eine Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgesetze verursacht wurde, von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Dies gilt auch für Haftpflichtansprüche auf Ersatz von immateriellem Schaden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten solcher Verfahren. In Ermangelung zureichenden Deckungsschutzes entfallen Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern in gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Auskunftsdiensten. Die Mitunterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Datenschutz im Betriebspraktikum für Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 4) durch die Erziehungsberechtigten begründet keine Mithaftung der Betreffenden im Fall eines durch die Praktikumstätigkeit verursachten Schadens im Bereich des Datenschutzes. Im Schadensfall ist eine Auskunft bei den Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder dem Schüler einzuholen, ob eine private Haftpflichtversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so wird der Schadensfall durch die Schulleiterin/den Schulleiter unter Angabe der Versicherungsnummer 32011 081/006 der Sparkassen Versicherung Zweigniederlassung Wiesbaden
Bahnhofstraße 69
65185 Wiesbaden
Telefon: 06 11 17 8-0
Telefax: 06 11 17 8-27 00
gemeldet.